Sanierungsberatung

Dipl.-Wirtschaftsingenieur Peter Jürges war seit 1996 in unterschiedlichen Branchen und Aufgaben als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbevollmächtigter tätig. Auf Basis von über 200 betrieblichen Sanierungsaufgaben besteht eine umfassende Expertise, wie das finanzielle und leistungswirtschaftliche Management in mittleren und kleineren Unternehmen zukunftsfähig ausgerichtet werden muss. Bislang gab es für die unterschiedlich gearteten Sanierungsfälle allerdings keinerlei Rechtsrahmen. Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) steht seit 01.01.2021 ein erweitertes außergerichtliches Instrumentarium für Unternehmen in Krisen zur Verfügung, das den für insolvenzvermeidende Sanierungsbemühungen bislang vermissten Rechtsrahmen liefert. Damit erweitert sich der Werkzeugkasten zur nachhaltigen Sanierung deutlich und eröffnet völlig neue Möglichkeiten zur rechtssicheren Überwindung von Hindernissen und zur nachhaltigen Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) sind das einfachere Sanierungsmoderationsverfahren und das komplexere Restrukturierungsverfahren geregelt.

Im Sanierungsmoderationsverfahren (§§ 94-100 StaRUG) soll dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten durch Inanspruchnahme und mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sanierungsmoderators Unterstützung bei der Ausarbeitung einer Lösung zur Überwindung der Schwierigkeiten zu erhalten, insbesondere um einen Sanierungsvergleich zu schließen. Dies Verfahren richtet sich an kleine und Kleinstunternehmen in wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, die nicht offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet sein dürfen. Auf Antrag einer restrukturierungsfähigen Person bestellt das zuständige Restrukturierungsgericht einen Sanierungsmoderator unter gerichtlicher Aufsicht. Der Antrag beinhaltet den Gegenstand des Unternehmens, die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, ein Gläubigerverzeichnis, ein Vermögensverzeichnis, die Verbindlichkeiten und eine Negativerklärung bzgl. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Ziel ist ein Sanierungsvergleich zwischen Schuldner und Gläubigern ggf. unter Beteiligung Dritter. Eine Bestätigung des Sanierungsvergleichs ist auf Antrag des Schuldners durch das Gericht möglich. Ein Versagen ist nur bei fehlender Schlüssigkeit, falschem Sachverhalt oder mangelnden Erfolgsaussichten möglich. Das Ergebnis ist anfechtungsfest mit Ausnahme einer „erschlichenen“ Bestätigung sowie bei Gesellschafterdarlehen. Das zuständige Gericht bestellt dafür auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator (§ 94 StaRUG), dies kann auch vom Schuldner vorgeschlagen werden und sollte von seinem Vertrauen getragen sein. Die Zeitdauer der Bestellung liegt bei bis zu 3 Monaten mit Verlängerungsmöglichkeit im allerseitigen Einvernehmen von weiteren 3 Monaten bzw. bis zu einer gerichtlichen Bestätigung. Es kommt zu keiner öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung. Der Sanierungsmoderator hat eine Vermittlungsfunktion zwischen Unternehmen und Gläubigern mit dem Ziel der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Das Sanierungsmoderationsverfahren läuft unter gerichtlicher Aufsicht. Es besteht eine monatliche schriftliche Berichtspflicht über den Fortgang der Sanierungsmoderation. Bei Auftreten einer Insolvenzreife besteht Anzeigepflicht.

Das aufwendigere und umfassender geregeltere Restrukturierungsverfahren - ohne oder mit gerichtlicher Beteiligung - kann sich aus einer Sanierungsmoderation entwickeln, kann aber auch unmittelbar beantragt werden. Es richtet sich ebenfalls an Unternehmen oder Unternehmer, die innerhalb der nächsten 24 Monate drohen zahlungsunfähig zu werden, aber nicht insolvenzantragspflichtig sind (§ 42 StaRUG) und stellt dem Unternehmen verschiedene Instrumente zur Sanierung und Restrukturierung zur Verfügung (§ 29 StaRUG). Kernelement ist ein Restrukturierungsplan (§§ 5-16 StaRUG). Die Anzeige des Schuldners (§ 31 StaRUG) über ein von ihm geplantes Restrukturierungsverfahren muss mit einem Restrukturierungsplan versehen sein, mit Inhalt, Adressatenkreis (und Bezug auf ausgesuchte oder sämtliche Gläubiger), mit Angaben zur Dauer, mit einer Erläuterung der Stabilisierungswürdigkeit und einer nachgewiesenen Finanzierung für 6 Monate. Mit der Anzeige wird das Verfahren rechtshängig (§ 31 Abs. 2 StaRUG), während der Rechtshängigkeit ruht die Insolvenzantragspflicht (§ 42 Abs. 1 StaRUG). Bis zur Annahme des Plans sollen nicht mehr als 6 Monate vergehen, die Frist kann aber auf 12 Monate verlängert werden (§ 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG). Die betroffenen Gläubiger stimmen über den Restrukturierungsplan ab, wobei in jeder Gruppe eine Mehrheit von mindestens 75% der Stimmrechte erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Restrukturierungsplan bestätigt werden, obwohl er von einer oder mehrerer betroffenen Gläubigergruppen abgelehnt wurde. Sollten nicht alle betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmen, bedarf der Plan außerdem noch der gerichtlichen Bestätigung. Im Übrigen soll aber die Steuerung des Prozesses möglichst weitgehend privatautonom geschehen, also in den Händen des Unternehmens liegen. Auch im Fall des Restrukturierungsvorgehens gilt, dass eine Veröffentlichung von Amts wegen nicht stattfindet - anders als im Insolvenzverfahren.

Der gerichtlich bestätigte Restrukturierungsbeauftragte übernimmt in der vom Gesetzgeber vorgesehenen "Vollausbaustufe" die allgemeine Aufgabe der Kontrolle und Überwachung, die Unterrichtung des Gerichts über Aufhebungsgründe, die Durchführung der Abstimmung, ggf. weitere Aufgaben vom Gericht und kommt ggf. weitergehenden Prüfungspflichten bei Sanierungsanordnungen nach. Das Restrukturierungsgericht berücksichtigt bei der Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten Vorschläge des Schuldners, der Gläubiger und der an dem Schuldner beteiligten Personen.

Für den Fall, dass das Vorgehen für Sie bzw. Ihr Unternehmen möglicherweise in Frage kommt, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Dipl.-Wirtschaftsingenieur Peter Jürges übernimmt neben den klassischen Sanierungsberatungen nun auch Sanierungsmoderationen und Restrukturierungsbeauftragungen.

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Sanierungsberatung - Eine Erläuterung
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Kompetenzen



StaRUG

Mit dem Ende 2020 verabschiedeten Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) steht ein erweitertes Instrumentarium für Unternehmen in Krisen zur Verfügung


INSOLVENZVERWALTUNG

Aufgrund der Erfahrung aus über 200 betrieblichen Insolvenzverfahren verfügen wir über eine umfassende Expertise, auch in der Eigenverwaltung.


GESCHÄFTSFÜHRUNG

Dipl.-Wirtschaftsingenieur Peter Jürges wird in Überbrückungssituationen regelmäßig in haftende Geschäftsführeraufgaben berufen.


PROJEKTE / BERATUNG

Aus den immer wieder neuen Aufgaben in unseren Kompetenzfeldern hat sich eine umfassende Erfahrung in Sachen Projektmanagement ergeben, die auch für Start-Aktivitäten genutzt wird.













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